Veröffentlicht von riahim1 am


Erbschaft
Nach einem Todesfall liegen die Nerven verständlicherweise blank! Dennoch müssen Hinterbliebene sich um viele Dinge kümmern, welche einen in dieser Phase meist überfordern. Eine besonders wichtige Rolle nimmt u.a. auch die Immobilie des Verstorbenen ein. Eine Mietwohnung muss schnellstmöglich geräumt werden, um den Mietvertrag zu kündigen und weitere Mietzahlungen zu vermeiden. Eine Eigentumsimmobilie kommt in den Besitz der Erben, die entscheiden müssen, wie damit verfahren wird – verkaufen oder behalten?
Wenn mehrere Personen eine Immobilie gemeinsam erben, entsteht eine Erbengemeinschaft. Das bedeutet, dass keine einzelne, sondern mehrere Personen Eigentümer dieser Immobilie werden und dass ein einzelner Miterbe nicht alleine über den Nachlassgegenstand entscheiden kann. Die Verwaltung und Veräußerung der geerbten Immobilie erfolgt gemeinschaftlich. Wenn die Immobilie verkauft werden soll, müssen alle Erben dem Verkauf ausdrücklich zustimmen. Wird eine Immobilie an eine Erbengemeinschaft vererbt, ist der Verkauf oftmals die einfachste Lösung, um das Erbe gerecht aufzuteilen. Bei der gemeinschaftlichen Nutzung der Immobilie ist das Risiko von Meinungsverschiedenheiten oft zu hoch. Kommt es zu Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern einer Erbengemeinschaft, kann dies für alle Parteien sehr belastend sein. In diesem Fall ist es oft sinnvoll, den Miterben anzubieten, Ihren Erbteil abzukaufen. Man kann zwar seinen Anteil im Prinzip an jede natürliche oder rechtliche Person verkaufen, jedoch müssen die Miterben diesem Vorhaben unter Verzicht deren Vorkaufsrecht zustimmen. In einigen Fällen können übrigens auch Mieter ein Vorkaufsrecht an einer Immobilie haben.
Hinweis:
Als Erbe übernehmen Sie nicht nur Vermögensgegenstände, sondern auch Schulden und andere Verbindlichkeiten wie beispielsweise Bürgschaften oder Kredite des Verstorbenen. Um sicher zu gehen, dass Sie sich mit einer Erbschaft nicht verschulden, sollten Sie sich schnell einen genauen Überblick über die finanzielle Situation des Verstorben verschaffen und das Erbe gegebenenfalls ausschlagen.
Anfallende Steuern:
Egal ob Sie ein Haus, eine Wohnung oder ein Grundstück verkaufen, sollten Sie stets die sogenannte Spekulationsfrist beachten. Auch beim Verkauf einer geerbten Immobilie kann die entsprechende Steuer anfallen. Dabei gilt jedoch nicht der Zeitpunkt des Erbfalls, sondern der Termin, an dem der Erblasser die Immobilie erworben hat.
Im Gegensatz dazu wird die Erbschaftsteuer fast immer fällig. Jedoch gibt es gesetzlich geregelte Freibeträge, die nach Verwandtschaftsgrad gestaffelt sind. Je enger Ihre Verwandtschaft mit dem Verstorben war, desto höher sind die Freibeträge. Der Betrag der Erbschaftssteuer hängt zudem von Ihrer Steuerklasse und der Höhe der Vermögenssumme ab, die nach Abzug des Freibetrags noch vorhanden ist.
Weitere mögliche Kosten:
Neben Steuern können weitere Kosten auf die Erben zukommen. So fallen Instandhaltungskosten (z.B. für die Gartenpflege, Stromversorgung, Heizung oder Internet) an, die weiter bezahlt werden müssen.
Zudem ist es vor dem Verkauf einer Immobilie oft ratsam, das Haus oder die Wohnung zu entrümpeln.
Darüber hinaus entstehen Kosten für die Ausstellung des Erbscheins und der eidesstattlichen Versicherung. Falls ein notariell beglaubigtes Testament vorliegt, fallen diese Kosten geringer aus.
In jeder Hinsicht beraten wir Sie sachlich und diskret hinsichtlich Ihrer Möglichkeiten. Rufen Sie uns an!
Die obigen Hinweise sollen und können eine steuerrechtliche Beratung nicht ersetzen, sondern dienen lediglich als erste Orientierungshilfe.